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Das 'Rechtliche' Der Menschenverstand Unser Wunsch Wie es nicht sein sollte

Es nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn

Das Rechtliche

Der § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt aus:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

 

Feuerwehr und Polizei dürfen bei Gefahren für Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten im Einzelfall die geltenden Verkehrsregeln überschreiten.

Also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren oder innerhalb geschlossener Ortschaften von den zulässigen 50 km/h abweichen.

Gleiches gilt auch für den Rettungsdienst (§ 35 Abs. 5a StVO), wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

 


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        Stand: 17. April 2011 -- Fragen ?
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