
Es nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und
Martinshorn
Das Rechtliche
Der § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt aus:
(1)
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
Es
ordnet an:
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie
Bahn zu schaffen.
Feuerwehr und Polizei dürfen bei Gefahren für
Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten im Einzelfall die geltenden
Verkehrsregeln überschreiten.
Also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren oder innerhalb
geschlossener Ortschaften von den zulässigen 50 km/h abweichen.
Gleiches gilt auch für den Rettungsdienst (§ 35
Abs. 5a StVO), wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden.